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Reform des Namensrechts: Diese Änderungen sind jetzt möglich

by Ryan Maxwell
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Reform des Namensrechts Diese Änderungen sind jetzt möglich

Die Namensrechtsreform in Deutschland hat den Prozess der Namensänderung erheblich vereinfacht. Seit der Reform ist es einfacher, Vor- und Nachnamen im Pass zu ändern. In den meisten Fällen genügt es, den Wunsch beim Standesamt zu erklären und eine geringe Gebühr zu bezahlen. Doch nicht nur das – auch in vielen weiteren Bereichen gibt es jetzt mehr Freiheiten bei der Namenswahl.

Früher durfte nach der Hochzeit nur einer der Ehepartner einen Doppelnamen tragen. Der andere musste sich für einen der beiden Nachnamen entscheiden. Diese Regel gehört der Vergangenheit an. Jetzt können beide Partner einen Doppelnamen führen – mit oder ohne Bindestrich. Diese Änderung gibt den Ehepartnern mehr Flexibilität und ermöglicht es ihnen, ihre Identität auf eine Weise zu bewahren, die zu ihrer Lebenssituation passt.

Eheleute können nun aus ihren bisherigen Nachnamen einen Familiennamen bilden und diesen zum Geburtsnamen ihrer gemeinsamen Kinder machen. Auch unverheiratete Paare haben die Möglichkeit, für ihren Nachwuchs einen Doppelnamen zu wählen. Diese Reform ermöglicht es den Eltern, die Namen der Kinder nach ihren persönlichen Vorlieben und Lebensumständen zu gestalten, ohne auf den Stand der Ehe angewiesen zu sein. Den Eltern selbst bleibt jedoch weiterhin nur die Wahl eines einzelnen Nachnamens.

Die Namensänderung nach einer Scheidung wurde ebenfalls erleichtert. Ex-Ehepartner können nach der Trennung entweder ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder einen Doppelnamen führen, der aus dem Ehenamen und dem vorehelichen Namen besteht. Falls ein Elternteil nach der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen ablegt, können auch die bei ihm oder ihr lebenden Kinder diesem Beispiel folgen. Damit wird den Betroffenen mehr Entscheidungsfreiheit über ihre Namenswahl eingeräumt.

In Patchwork-Familien, in denen ein Elternteil den Namen eines neuen Partners annimmt, können auch die Kinder aus einer ersten Ehe diesen neuen Namen tragen. Diese Regelung ermöglicht es Kindern, sich namentlich an die veränderten Lebensumstände anzupassen. Ab dem Alter von fünf Jahren müssen Kinder grundsätzlich angehört werden, wenn eine Namensänderung ansteht. So können die Betroffenen aktiv in den Prozess der Namenswahl einbezogen werden.

Die Regelungen zur Namenswahl bei Adoption wurden ebenfalls angepasst. Wenn eine erwachsene Person von jemand anderem adoptiert wird, kann sie selbst entscheiden, ob sie den Nachnamen des Adoptierenden annehmen möchte. Bei minderjährigen Kindern bleibt es jedoch Pflicht, den neuen Nachnamen des adoptierenden Elternteils anzunehmen. Sobald die Kinder volljährig sind, können sie selbst entscheiden, ob sie den neuen Namen behalten oder ihren alten Namen wieder annehmen möchten.

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Personen. Diese können nun beim Standesamt nicht nur den Geschlechtseintrag ändern lassen, sondern auch ihren Vornamen anpassen. Voraussetzung ist eine Erklärung beim Standesamt und eine dreimonatige Bedenkzeit nach der Anmeldung der Änderung im Personenstandsregister. Diese Regelung bietet den Betroffenen die Möglichkeit, ihre Identität in einer Weise auszudrücken, die mit ihrem Selbstverständnis übereinstimmt.

Eine weitere Änderung betrifft die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Auch ohne ein zivilrechtliches Ereignis wie Heirat, Scheidung oder Adoption können Personen ihren Vor- und Nachnamen ändern lassen. Dies ist besonders relevant, wenn der Name häufig zu Missverständnissen führt, unpassend erscheint oder schwer auszusprechen ist. In solchen Fällen können Betroffene einen neuen Nachnamen wählen, der besser zu ihnen passt. Der Antrag muss beim Bürgeramt gestellt werden und muss gut begründet sein. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann bis zu eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen und mit Kosten von bis zu 1.500 Euro verbunden sein.

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