Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung zum Schutz vor Altersdiskriminierung im Berufsleben getroffen. Am 10. September 2026 entschied das Gericht, dass Betroffene nicht unbegrenzt entgangenes Gehalt verlangen können, wenn sie wegen ihres Alters bei einer Bewerbung benachteiligt wurden. Finden sie später eine passende neue Stelle und können sich dort beruflich etablieren, kann der Anspruch auf weiteren Schadenersatz enden.
Der Fall betrifft einen Bewerber, der nicht zu einem Traineeprogramm zugelassen wurde. Der Arbeitgeber hatte verlangt, dass der Hochschulabschluss höchstens ein Jahr zurückliegt. Der Bewerber hatte seinen Abschluss jedoch schon früher erworben. Deshalb wurde seine Bewerbung abgelehnt.
Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte bereits 2018 fest, dass der Arbeitgeber für künftige finanzielle Schäden aus der diskriminierenden Ablehnung aufkommen müsse. Der Bewerber forderte später rund 236.000 Euro. Er wollte damit den Unterschied zwischen dem Gehalt abdecken, das er bei einer Einstellung erhalten hätte, und seinem tatsächlichen Einkommen.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch bis zu seinem Ruhestand bestehen bleiben müsse. Inzwischen hatte er jedoch eine andere Stelle gefunden. Er arbeitete bei einem öffentlichen Arbeitgeber und war dort mehrere Jahre beschäftigt. Die neue Tätigkeit entsprach seinen Qualifikationen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Abweisung seiner Forderung. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 8 AZR 153/25. Nach Auffassung des Gerichts kann eine diskriminierende Ablehnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz finanzieller Schäden auslösen. Die Grundlage dafür bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG.
Nach Paragraf 15 Absatz 1 AGG können Betroffene Schadenersatz verlangen, wenn ein Arbeitgeber gegen das gesetzliche Verbot der Diskriminierung verstößt. Dazu kann auch eine Benachteiligung wegen des Alters bei einem Bewerbungsverfahren gehören. Der Anspruch ist nicht von Anfang an auf einen festen Betrag begrenzt.
Entscheidend war jedoch die weitere berufliche Entwicklung des Bewerbers. Nach Ansicht des Gerichts endet der Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Diskriminierung und späteren Einkommensverlusten, wenn die betroffene Person eine passende neue Beschäftigung gefunden hat und sich dort beruflich etabliert.
Von diesem Zeitpunkt an lassen sich weitere Entwicklungen der beruflichen Laufbahn nicht mehr ohne Weiteres der früheren Ablehnung zurechnen. Sie hängen dann auch von allgemeinen Lebensrisiken und anderen Umständen ab. Deshalb musste der frühere Arbeitgeber nicht für die gesamten geforderten Einkommensverluste aufkommen.
Das Gericht verwies zudem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das europäische Recht verlangt, dass Betroffene bei Diskriminierung wirksam entschädigt werden. Die Höhe und Dauer der Zahlung müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Schaden stehen. Eine Entschädigung soll Verluste ausgleichen, aber keinen finanziellen Vorteil schaffen.
Offen blieb, wie solche Fälle zu behandeln sind, wenn ein abgelehnter Bewerber keine neue Stelle findet. Darüber musste das Bundesarbeitsgericht in diesem Verfahren nicht entscheiden. Es gibt jedoch rechtliche Argumente gegen eine automatische Zahlung bis zum Renteneintritt.
Ein wichtiger Punkt ist, dass diskriminierte Bewerber nach Paragraf 15 Absatz 6 AGG grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, eingestellt zu werden. Würde ein Arbeitgeber bis zum Ruhestand das gesamte entgangene Gehalt zahlen müssen, könnte dies wirtschaftlich einer dauerhaften Einstellung gleichkommen.
Zudem soll Schadenersatz die betroffene Person finanziell so stellen, wie sie ohne die Diskriminierung stünde. Er soll sie nicht besserstellen als Menschen, die tatsächlich beschäftigt sind und die üblichen Risiken eines Arbeitsverhältnisses tragen. Dazu gehören etwa eine Kündigung oder andere Veränderungen im Beruf.
Auch die Pflicht zur Schadensminderung spielt eine Rolle. Arbeitsfähige Menschen, die arbeitslos sind, müssen sich grundsätzlich ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemühen. Wer zumutbare Stellenangebote ablehnt oder keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen nachweisen kann, riskiert, dass sein Anspruch begrenzt wird.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem Bewerber nach der Ablehnung eine Einstiegsstelle angeboten. Außerdem schickte er ihm Stellenanzeigen. Damit wollte das Unternehmen zeigen, dass andere berufliche Möglichkeiten bestanden und der finanzielle Schaden begrenzt werden konnte.
Für Arbeitgeber ergibt sich daraus die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung solcher Forderungen. Sie können untersuchen, ob Betroffene inzwischen eine passende Stelle gefunden haben, welches Einkommen sie dort erzielen und welche Schritte sie bei der Jobsuche unternommen haben.
Das Urteil setzt damit Grenzen für langfristige Schadenersatzforderungen nach diskriminierenden Bewerbungsentscheidungen. Es stellt zugleich klar, dass Arbeitgeber für nachgewiesene Schäden einstehen müssen, die ihnen rechtlich zugerechnet werden können. Ob weitere Zahlungen geschuldet sind, hängt jedoch auch davon ab, wie sich die berufliche Situation der betroffenen Person entwickelt.
